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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 2 AGH 13/04
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 3 Abs. 1 |
ANWALTSGERICHTSHOF Rheinland-Pfalz Beschluss
In Sachen
wegen: Zwangsvollstreckung aus Zahlungsaufforderung eines Kammerbeitrages
Der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz hat am 24. November 2004 durch den Rechtsanwalt Gaube als Vorsitzenden, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und Eck als richterliche Beisitzer sowie die Rechtsanwälte Schaffranek und Dr. Martini als anwaltliche Beisitzer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Zuschlag zum Kammergrundbeitrag.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2004 auf, einen Zuschlag zum Kammergrundbeitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 78,--€ sowie eine Schätzgebühr von 150,--€ zu entrichten. Die Antragsgegnerin stützte ihren Bescheid darauf, dass der Antragsteller als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Hein Steuerberatungsgesellschaft mbH im Internet in seiner Eigenschaft als "Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht" aufgetreten sei. Der Antragsteller entrichtete auf dieser Grundlage seine Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mehrmals auf, den Berechnungsbogen für die Ermittlung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag für das Rechnungsjahr 2003 (Umsatz 2002) auszufüllen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, schätzte der Vorstand der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.5.2004 die Einnahmen aus der Tätigkeit für die Hein Steuerberatungsgesellschaft mbH auf 61.800,--€. Zusätzlich zu den Umsatzeinnahmen als Rechtsanwalt in Höhe von 16.199,--€, ergab sich danach ein für die Zuschlagsberechnung zugrunde zu legender Betrag von 77.999,--€, Gemäß Beschluss des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19.10.2002 wurde der Zuschlag mit 0,1 % des Umsatzes, mithin 78,--€, bemessen.
Im Kammerreport (Heft 2, S. 9, Juli 2003) erinnerte die Antragsgegnerin an die Erklärung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag und wies darauf hin, dass für den Fall der Schätzung entsprechend Nr. 5 der Gebührenordnung eine Gebühr i.H.v. 150,--€ erhoben werde.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 30.6.2004 zur Zahlung des Betrages von 220,--€ auf.
Hiergegen hat der Antragsteller Einspruch eingelegt. Dem Einspruch wurde mit Bescheid vom 26.7.2004 (GA 10), zugestellt am 27.7.2004, teilweise abgeholfen, im Übrigen wurde er aber zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist zur Auffassung gelangt, dass der Schätzungsbescheid vom 15.6.2004 rechnerisch unkorrekt sei und die Umsätze aus der Steuerberatungsgesellschaft nur mit 0,05 % zu multiplizieren seien. Demnach wurde aus dieser Tätigkeit ein Zuschlag von 30,90 € sowie aus dem anwaltlichen Umsatz ein Zuschlag von 16,20 € hinzugerechnet. Unter Berücksichtigung der Schätzungsgebühr von 150,--€ ergab sich ein Gesamtbetrag von 197,10 €.
Der Antragsteller hat mit am 29.7.2004 (GA1) eingegangenem Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller macht geltend, dass die Antragsgegnerin seine Zahlung vom 25.11.2003 in Höhe von 16,20 € unberücksichtigt gelassen habe. Eine Schätzungsgebühr in Höhe von 150,--€ könne nicht verlangt werden, weil er am 25.11.2003 alle erforderlichen Erklärungen abgegeben habe. Seine Einnahmen als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft seien nicht in Ansatz zu bringen, da diese aus einer steuerberatenden Tätigkeit erfolgt seien.
Der Antragsteller beantragt in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
den Einspruchsbescheid vom 22.6.2004 (wohl 26.7.2004) sowie den Beitragsbescheid vom 15.7.2004 aufzuheben.
Die Kammer vertritt die Auffassung, entscheidend für das Beitragssystem der Rechtsanwaltskammer sei, dass es sich um Umsätze handele, die aufgrund einer ihrem Mitglied als Rechtsanwalt erlaubten Tätigkeit erwirtschaftet worden seien. Dem Betroffenen sei es unbenommen, ohne dem Berufsstand der Rechtsanwälte anzugehören, seine spezifische Tätigkeit auszuüben. Der Antragsteller sei nicht gezwungen, um steuerberatend tätig zu sein, neben der Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer noch Mitglied einer weiteren berufsständischen Organisation zu sein. Soweit der Antragsteller die Vorteile der Zugehörigkeit beider berufsständischen Organisationen für sich in Anspruch nehmen möchte, sei er auch zur Beitragszahlung verpflichtet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht mit Abänderungsbescheid vom 26.8.2004 (GA 10) eine Schätzungsgebühr von 150,--€ sowie einen Zuschlag zum Kammergrundbeitrag in Höhe von 30,90 € aus der steuerberatenden Tätigkeit in Ansatz gebracht. Der weitere Zuschlag in Höhe von 16,20 €, der auf der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers beruht, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Antragsteller hat diesen Betrag an die Antragsgegnerin geleistet. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 klarstellend erklärt, dass sie den gezahlten Betrag nicht noch einmal geltend mache.
Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen den Ansatz einer Schätzungsgebühr.
Nach Ziffer 5 der Gebührenordnung der Antragsgegnerin vom 8.5.1999 in der Fassung vom 7.5.2003 (GA 37) kann eine Schätzung des Umsatzes erfolgen, soweit diese wegen fehlender Erklärung des Umsatzes zur Berechnung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag erforderlich ist. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 150,--€ erhoben.
Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, Einnahmen aus seiner steuerberatenden Tätigkeit für die Berechnung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag zugrunde zu legen und bei Nichtangabe der Einnahmen diese zu schätzen und eine Schätzungsgebühr in Ansatz zu bringen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag ist § 1 i.V.m. § 2 des Beschlusses der Kammerversammlung vom 7.5.1994, 8.5.1999 und 20.5.2000 in der Fassung vom 16.5.2001 (GA 38). § 2 Nr. 2 Abs. 1 des Kammerbeschlusses definiert den Zuschlagsbetrag als ein vom Umsatz abhängiger Betrag. Umsatz ist danach der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAO. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst nach § 3 Abs. 1 BRAO Rechtsangelegenheiten aller Art. Rechtsanwälte dürfen aufgrund ihrer Stellung als Berater in allen Rechtsangelegenheiten auch Rechtsrat in Steuersachen erteilen (BGHZ 83, 328 = NJW 1982, 1866; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 5). § 2 Abs. 1 des Kammerbeschlusses i.V.m. § 3 Abs. 1 BRAO stellt daher die Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einnahmen des Rechtsanwalts aus einer steuerrechtlichen Tätigkeit für die Bemessung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag dar.
Demgegenüber regeln § 2 Abs. 2 bis 4 des Kammerbeschlusses die Art der Ermittlung des Umsatzes, wobei hierbei bezüglich der Einnahmen zwischen selbständigen und angestellten Anwälten, freien Mitarbeitern und Syndikusanwälten, differenziert wird.
Nach § 2 Nr. 2 Abs. 4 des Kammerbeschlusses können Rechtsanwälte, die zugleich Mitglieder einer anderen berufsständischen Kammer sind, die Zuschlagsberechnung ihrer Umsätze aus der Tätigkeit im Aufgabenbereich dieser anderen Kammern durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Andernfalls erfolgt die Zuschlagsberechnung der aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze mit der Hälfte des jeweils von der Kammerversammlung festgesetzten Multiplikators.
Aus § 2 Nr. 2 Abs. 4 i.V.m. Nr. 1 ergibt sich eindeutig, dass Einnahmen aus einer steuerberatenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts, auch wenn ggf. der Schwerpunkt der Tätigkeit in den Aufgabenbereich einer anderen berufsständischen Kammer liegt, mit in Ansatz zu bringen sind. Dem Umstand, dass diese Einnahmen nicht aus einer Tätigkeit im Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammer erfolgt sind, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, diese andere Tätigkeit durch Zahlung eines Pauschalbetrages abzugelten bzw. bei der Zuschlagsberechnung nur die Hälfte des jeweils von der Kammerversammlung festgesetzten Multiplikators auf die Umsätze in Ansatz gebracht wird. Der Antragsteller wendet sich deshalb ohne Erfolg dagegen, dass seine Einnahmen aus der steuerberatenden Tätigkeit für die Zuschlagsberechnung mit einzubeziehen sind.
Soweit der Antragsteller ausführt, er habe den ihm zugeleiteten Fragebogen für die Berechnung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag für das Berechnungsjahr 2003 zutreffend ausgefüllt, es habe deshalb keine Grundlage für eine Schätzung seiner Einnahmen bestanden, ist dies unzutreffend.
Der Antragsteller hat zwar unter dem 25.11.2003 den Berechnungsbogen bezüglich des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag für das Berechnungsjahr 2003 (Umsatz 2002) abgegeben. Der Antragsteller wurde jedoch im Hinblick darauf, dass er neben seiner Tätigkeit als Einzelanwalt in seiner Kanzlei in Saarburg eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer einer Rechtsanwalts- bzw. nunmehr einer Steuerberatungsgesellschaft nachgeht, aufgefordert diese Einnahmen ebenfalls anzugeben und der Zuschlagsberechnung zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12.3.2004 unter Fristsetzung bis zum 29.3.2004, mit Schreiben vom 19.3.2004 unter Fristsetzung bis zum 5.4.2004, mit weiterem Schreiben vom 2.4.2004 unter Setzung einer letzten Nachfrist von 14 Tagen und mit Schreiben vom 28.4.2004 unter Fristsetzung bis 10.5.2004 auf, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass er die Einnahmen als nichtselbständiger Steuerberater für die Ermittlung der Zahlung eines zusätzlichen Kammerbeitrages nicht anzugeben habe.
Der Antragsteller macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, dass der Fragebogen zur Berechnung des Kammergrundbeitrages ungenau sei, weil dort nur nach Jahresumsätzen selbständiger Rechtsanwälte, dem Bruttojahresentgelt angestellter Anwälte, der Einnahmen aus Syndikustätigkeit und dem Jahresumsatz aus der Tätigkeit im Aufgabenbereich einer weiteren berufsständischen Kammer gefragt werde, die Tätigkeit eines angestellten Geschäftsführers, der ein Gehalt und keinen Umsatz erziele, aber nicht erfasst sei.
Nach Auffassung des Senats ist der Fragebogen bei Gesamtbetrachtung, insbesondere in Verbindung mit dem Kammerbeschluss über die Erhebung der Beiträge hinreichend bestimmt, wenn auch vielleicht verbesserungswürdig. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, da im Hinblick auf die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskammer der Antragsteller wusste, welche Auskünfte die Antragsgegnerin von ihm begehrte. Die Nichtangabe seiner Einnahmen aus seiner steuerberatenden Tätigkeit beruhte daher nicht auf einer Ungenauigkeit des Fragebogens, sondern darauf, dass der Antragsteller fälschlicherweise auf seiner Meinung beharrt, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft angeben zu müssen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war aus den dargelegten G.den zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 223 Abs. 4 i.V.m. § 203 BRAO.
Der Streitwert wird auf 180,90--€ festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 223 Abs. 3 BRAO).
Ende der Entscheidung
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